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   FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00   

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https://dejure.org/2001,14729
FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00 (https://dejure.org/2001,14729)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11.07.2001 - 6 V 202/00 (https://dejure.org/2001,14729)
FG Sachsen, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 6 V 202/00 (https://dejure.org/2001,14729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungsvorgang i.S. des § 17 EStG durch Ausschüttung bzw. Rückzahlung aus dem EK 04 ab 1997

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1199
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 44/96

    EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00
    Bei Anwendung der vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 20. April 1999 - VIII R 44/96 -, BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698), denen sich der erkennende Senat anschließt, sind bei der Bemessung der Anschaffungskosten sowohl gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenerhöhungen als auch gesellschaftlich veranlasste Anschaffungskostenminderungen zu berücksichtigen.

    Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht nur negativ, dass Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; die Vorschrift hat auch einen positiven Inhalt insoweit, als sie als Bewertungsvorschrift den Anschaffungskostenbegriff des § 17 Abs. 2 EStG modifiziert (BFE in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698).

    Nach dem zu § 17 EStG a.F. ergangenen BFH-Urteil in BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698 ist die beim Gesellschafter durch die Ausschüttung eintretende Vermögensmehrung erfolgsneutral zu halten, bis die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG zu steuerbaren Einnahmen führt.

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 413/83

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00
    Für den gestellten Antrag besteht im Hinblick auf die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 - VIII R 413/83 -, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 - 2 B 2507/98 -, EFG 1999, 266).
  • BFH, 21.11.1997 - V B 56/97

    Rechtssätze über das Verhältnis eines bestandskräftigen

    Auszug aus FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00
    Die entsprechenden Festsetzungen können nicht mit Einwendungen, die sich allein gegen die Höhe der Steuerfestsetzung richten, angegriffen werden (§ 42 der Finanzgerichtsordnung -FGO-, § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO 1977-, § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens -KiStG Sachs-; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. November 1997 - V B 56/97 -, BFH/NV 1998, 807).
  • FG Berlin, 10.12.1998 - 2 B 2507/98
    Auszug aus FG Sachsen, 11.07.2001 - 6 V 202/00
    Für den gestellten Antrag besteht im Hinblick auf die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO kein Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 - VIII R 413/83 -, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240; Beschluss des Finanzgerichts Berlin vom 10. Dezember 1998 - 2 B 2507/98 -, EFG 1999, 266).
  • FG Sachsen, 23.02.2005 - 4 V 1755/04

    Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für

    Das folgt aus der in § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG : Danach entsteht ein Veräußerungsgewinn insoweit, als die Ausschüttung die Anschaffungskosten der Anteile übersteigt; bei Bemessung der Anschaffungskosten sind gesellschaftsrechtlich veranlasste Erhöhungen bzw. Verminderungen der Anschaffungskosten - insbesondere durch vorangegangene Einlagen bzw. Ausschüttungen - zu berücksichtigen (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 11. Juli 2001 6 V 202/00, EFG 2001, 1199f.; Kirchhof/Söhn, EStG , § 17 Rn. E 168).
  • FG Sachsen, 27.05.2010 - 4 V 1078/09

    Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden Forderung in die

    Die Zinsfestsetzung kann daher nicht mit Erfolg mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerfestsetzung angegriffen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.11.1997 V B 56/97, BFH/NV 1998, 807 ; Sächsisches FG, Beschluss vom 11.07.2001 6 V 202/00, EFG 2001, 1199).
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